Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der UTA GmbH, Feldchenstraße 65, 63743 Aschaffenburg (im Folgenden „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Auftraggeber“).

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Auftragsannahme (Auftragsbestätigung) des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.3 Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Technische Zeichnungen, Maß- und Toleranzangaben sowie Werkstoffdaten werden nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet.

3.3 Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.5 Bei wesentlicher Veränderung der Materialpreise (Metalle, Hilfsstoffe) oder anderer Kostenbestandteile nach Vertragsschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, sofern die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt.


§ 4 Lieferung und Lieferfristen

4.1 Lieferfristen und -termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, Material- oder Energieengpässe) sowie aufgrund von Störungen bei Zulieferern, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, verlängern die Lieferfrist angemessen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.

4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei vereinbarter Fracht- oder Transportkostenfreiheit.

4.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, entstehende Mehrkosten (z. B. Lagerung) in Rechnung zu stellen.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, CAD-Daten, Maß- und Toleranzangaben, Werkstoffspezifikationen) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

5.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten technischen Unterlagen. Mehrkosten infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Beistellmaterial (Rohlinge, Halbzeuge, Hilfsstoffe) ist vom Auftraggeber termingerecht, in ausreichender Menge und in verarbeitungsfähigem Zustand zu liefern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf fehlerhaftem Beistellmaterial beruhen.


§ 6 Qualität, Maß- und Toleranzangaben

6.1 Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gemäß den vereinbarten technischen Spezifikationen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

6.2 Sofern keine abweichenden Toleranzen vereinbart sind, gelten die Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768-1 (mittel) für Längen- und Winkelmaße sowie DIN ISO 2768-2 für geometrische Toleranzen.

6.3 Der Auftragnehmer ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert. Maßgeblich für die Qualitätsanforderungen sind die im Auftrag definierten Spezifikationen.


§ 7 Eigentumsrecht an Werkzeugen und Betriebsmitteln

7.1 Werkzeuge, Vorrichtungen und Betriebsmittel, die der Auftragnehmer zur Auftragsausführung anschafft oder herstellt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber anteilige Kosten getragen hat.

7.2 Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass Werkzeuge in das Eigentum des Auftraggebers übergehen sollen.


§ 8 Mängel und Gewährleistung

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

8.2 Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Prüfung und Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

8.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf fehlerhaftem Beistellmaterial, unzutreffenden Angaben des Auftraggebers oder einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung beruhen.


§ 9 Haftungsbeschränkung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

9.2 Bei einfach fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

10.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder veräußern. Er tritt bereits jetzt alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

10.3 Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere technische Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Fertigungsverfahren, Geschäftsdaten) streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

11.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 5 Jahren.


§ 12 Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsabwicklung und erfüllt dabei die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

12.2 Nähere Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.


§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Aschaffenburg.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Aschaffenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


UTA GmbH

Feldchenstraße 65 | 63743 Aschaffenburg | Geschäftsführer: Robin Hein

Stand: Mai 2026